Überbrückungshilfe III

Die Regelungen (FAQs) zur Überbrückungshilfe III führen unter Punkt 6 u.a. Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung als förderfähige Kosten auf.
Gemeint sind hier Instandhaltungs- oder Reparaturkosten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich – also notwendig – sind. Da der Begriff „notwendig“ interpretationsbedürftig ist, hat die Bundesregierung eine Fußnote zu diesem Punkt hinzugefügt, um zu konkretisieren, wie dies zu verstehen ist.
Ich zitiere aus den FAQs:
„Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen. Es können defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden. Eine Erneuerung z.B. modisch überholter Wirtschaftsgüter kann nicht angesetzt werden.“
(Vgl. FAQs, Überbrückungshilfe III, Punkt 6, Fußnote 16.)

Gemeint sind hier also Reparaturen, die Sie durchführen müssen, weil Sie mit Ihrem Betrieb andernfalls nicht arbeitsfähig wären – Schönheitsreparaturen (oder ähnliches) sind jedoch nicht förderfähig.
Die gesamten Regelungen zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier: Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur Überbrückungshilfe III (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Berliner Grüße!

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