Satzung

des

Schaustellerverbandes

Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Sitz Rostock

Satzung des Schaustellerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V., Sitz Rostock (SVMV), angeschlossen an den Deutschen Schausteller­bund e.V. (DSB) und die Europäische Schausteller-Union.

1 – Name und Sitz

Der Verband führt den Namen Schaustellerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., Sitz Rostock. Er hat seinen Sitz in Rostock.

2 – Zweck und Aufgaben

1) Der SVMV bezweckt die Vereinigung der Schausteller und Ge­werbetreibenden nach Schausteilerart.

2) Der SVMV stellt sich folgende Aufgaben:

  1. die Erhaltung, Förderung und Hebung der Standesehre sowie der wirtschaftlichen Belange unseres Berufsstandes;
  2. die Berufsvertretung der Mitglieder bei den Ministerien, den gewählten Ausschüssen sowie bei den kommunalen Vertre­tern der Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

3) Der SVMV enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

3 – Verwaltung

  • Der SVMV besteht auf demokratischer Grundlage.
  • Der SVMV besteht aus folgenden Organen: Mitgliederversamm­lung und Vorstand.
 
 

4 – Mitgliedschaft

Der SVMV hat Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jeder Schausteller und Gewerbetreibender nach Schaustellerart sowie deren mitarbeitenden Familienangehörige (Mindestalter 18 Jahre) werden, der die Satzung des SVMV aner­kennt und dessen Pflichtbeitrag an den DSB abgeführt wird. Mit­glieder haben Sitz- und Rederecht sowie Stimm- und Wahlrecht.

  1. a) Ein passiver Eintritt in den Verband ist auch ab 16 Jahren

möglich, mit automatischem Übergang zum aktiven Mitglied ab 18 Jahren.

  • Fördermitglieder führen einen Beitrag an den Verband ab und tragen somit zur Förderung des SVMV und des Berufsstandes Fördermitglieder sind diejenigen, die eine der genannten Voraussetzungen, um Mitglied zu sein, nicht erfüllen. Förder­mitglieder haben Sitz- und Rederecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
  • Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung be­stimmt. Mitglieder und Fördermitglieder, die ihren Beruf als Schausteller ausgeübt haben und als Rentner ohne gewerb­liches Einkommen sind, werden als Ehrenmitglieder geführt. Eh­renmitglieder haben Sitz- und Rederecht sowie Stimm- und
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand des Verbandes Der Antrag muss Angaben zur Person, Wohn­anschrift und Geschäftsart enthalten. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages entscheidet die Mitgliederver­sammlung durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt der An­trag als abgelehnt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Halbjahresbeitrages. a) Für die Aufnahme in den Verband ist ein persönliches Er-

scheinen zur Jahreshauptversammlung erforderlich.

  • Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod:
  1. a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vor­stand des SVMV;

 

  1. Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Beitrages im Rückstand sind, werden zweimal schriftlich gemahnt. Ist auch die zweite Mahnung vergeblich, so können sie ausgeschlossen werden;
  2. durch berufs- und verbandsschädigendes Verhalten. 7) Der SVMV ist mit seinen Mitgliedern Mitglied im Deutschen Schaustellerbund (DSB).

 

5 – Beiträge und Geschäftsjahr

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mit­gliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind halb­jährlich zu entrichten. Der zweite Halbjahresbeitrag muss bis zum 30.11. jeden Jahres eingegangen sein. Sollte dann nach wieder­holtem Mahnen bis zum 31.12. des Jahres keine Zahlung erfolgt sein, kommt es mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres zum Aus­schluss aus dem Verband. Bei Austritt müssen die Beiträge bis zum laufenden Halbjahr gezahlt werden.

Die Gebühr und die Beiträge sind bei der kontoführenden Bank Volksbank Rostock, IBAN: DE90 1406 1308 0003 6789 20, BIC: GENODEF1GUE oder beim Kassierer einzuzahlen. In den Jahres­beiträgen der Mitglieder sind die DSB-Beiträge enthalten und werden vierteljährlich von dem SVMV an den DSB abgeführt. Ehrenmitglieder und Rentner ohne gewerbliches Einkommen sind beitragsfrei. Das Geschäftsjahr für den SVMV ist das Kalen­derjahr.

6 – Vorstand

1) Der Vorstand des SVMV besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  • seinem Stellvertreter,
  1. dem Schriftführer,
  • dem Kassierer,
  1. den Fachberatern.

2) Der Vorstand erledigt alle den Verband betreffenden Fragen, über die nicht die Mitgliederversammlung satzungsgemäß be­schließt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Im Amtsverkehr wird der SVMV durch seinen Vor­sitzenden bzw. Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

3) Der Vorsitzende beruft und Leitet die Versammlung des Vorstan­des und der Mitglieder.

4) Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

5) Der Schriftführer erledigt den allgemeinen Schriftverkehr und führt den Bericht über die Versammlungen des SVMV und des Vorstandes.

6) Der Kassierer besorgt die Geldangelegenheiten des SVMV.

7) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

7 – Revisoren

Zur Prüfung der Rechnungen des laufenden Geschäftsjahres und der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Revi­soren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Das Ausscheiden der Revisoren geschieht nach zwei Jahren. Die Wiederwahl ist unzu­lässig.

Als Download

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