Corona – LVO

Kolleginnen und Kollegen
nach dem Telefongespräch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern wurde uns folgende Information vom 17.05.2021 zugesandt.

  • Begründung zur Corona-LVO vom 23.04.2021
  • Begründung zur Zweiten Änderung der Corona-LVO vom 04.05.2021

Zu Absatz 11 (Freizeitparks)
In Abgrenzung von Freizeitparks sind Betriebe einzelner Schausteller nicht untersagt. Diese fallen schon begrifflich nicht in den Regelungsgehalt, sondern obliegen der Entscheidung der zuständigen Behörde im Wege eine Sondernutzungsgenehmigung. Zudem handelt es sich insoweit um ein Angebot, das vergleichbar zu einem Spaziergang zwischen öffentlichen Anlagen oder geeigneten weitläufigen Flächen liegen kann. Soweit im Rahmen einer Sondernutzung sichergestellt wird, dass Ansammlungen durch Verweilen oder Warten nicht entstehen, ist eine vergleichbare Situation zu Tierparks durchaus gegeben.

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