Mit der Begründung zur Zweiten Änderung der Corona-Landesverordnung vom 04.05.2021 heißt es: „In Abgrenzung von Freizeitparks sind Betriebe einzelner Schausteller nicht untersagt“.

                                                            Rostock den 19. Mai 2021

Sehr geehrter Kollege Alfred Geisler,


nach dem Telefongespräch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern wurde uns folgende Information zugesandt.
Für die Betreibung ihres Riesenrad ist Absatz 11 für Sie relevant.
Wir hoffen das wir Ihnen, in Ihrer Angelegenheit, behilflich sein konnten. 

Mit freundlichen Grüßen  
Lothar Welte

* Begründung zur Corona-LVO vom 23.04.2021
* Begründung zur Zweiten Änderung der Corona-LVO vom 04.05.2021

Zu Absatz 5 (Kinos), Absatz 6 (Autokinos), Absatz 7 (Theater, Konzerthäuser), Absatz 8 (Kultur), Absatz 11 (Freizeitparks), Absatz 12 (Zirkusse), Absatz 13 (Zoos), Absatz 14 (Spezial- und Jahrmärkte), Absatz 15 (tourismusaffine 28 
Dienstleistungen), Absatz 16 (Indoor-Freizeitaktivitäten), Absatz 18 (Badeanstalten im Freien), Absatz 20 (Schwimm- und Spaßbäder), Absatz 23 (Fitnessstudios), Absatz 24 (Tanzschulen), Absatz 26 (Spielhallen), Absatz 27 (Soziokulturelle Zentren), Absatz 29 (Messen) 

ZuAbsatz 11 (Freizeitparks)

In Abgrenzung von Freizeitparks sind Betriebe einzelner Schausteller nicht untersagt. Diese fallen schon begrifflich nicht in den Regelungsgehalt, sondern obliegen der Entscheidung der zuständigen Behörde im Wege eine Sondernutzungsgenehmigung. Zudem handelt es sich insoweit um ein Angebot, das vergleichbar zu einem Spaziergang zwischen öffentlichen Anlagen oder geeigneten weitläufigen Flächen liegen kann. Soweit im Rahmen einer Sondernutzung sichergestellt wird, dass Ansammlungen durch Verweilen oder Warten nicht entstehen, ist eine vergleichbare Situation zu Tierparks durchaus gegeben.

designed by
fellida